HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 491
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 598/06, Beschluss v. 21.03.2007, HRRS 2007 Nr. 491
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat das Wort "gewerbsmäßigen" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR 528/05).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 491
Bearbeiter: Ulf Buermeyer