HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 487
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 541/06, Beschluss v. 18.04.2007, HRRS 2007 Nr. 487
1. Der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 5. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A., der Gläubigerbank des Zeugen M., mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt und kann bestehen bleiben. Wie die in dem Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen belegen, hat das Landgericht die nunmehr ausgeschiedenen Tatteile bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht berücksichtigt, sondern allein auf die durch die Handlungen zum Nachteil der N. Sparkasse verursachten Schäden abgestellt.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 487
Bearbeiter: Ulf Buermeyer