HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 915
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 431/06, Beschluss v. 27.10.2006, HRRS 2006 Nr. 915
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wahlweise wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Tenor des angegriffenen Urteils war wie geschehen klarzustellen. Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es sich gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29, 30).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 915
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 111
Bearbeiter: Ulf Buermeyer