HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 913
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 418/06, Beschluss v. 25.10.2006, HRRS 2006 Nr. 913
Der Antrag der Nebenkläger V. und E. H., ihnen für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).
Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 913
Bearbeiter: Ulf Buermeyer