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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 830

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 355/06, Beschluss v. 27.09.2006, HRRS 2006 Nr. 830


BGH 2 StR 355/06 - Beschluss vom 27. September 2006 (LG Bonn)

Ablehnung eines Beweisantrages; Beweisermittlungsantrag; Verfahrensrüge (Mitteilung der den Fehler enthaltenden Tatsachen); Beruhen.

§ 244 Abs. 2 StPO; 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 8 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision und die Bundesanwaltschaft haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begründung, mit welcher das Landgericht einen Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, in Teilen zumindest missverständlich und unklar war.

Es ist jedoch schon zweifelhaft, dass die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nämlich die Inhalte des Berichts sowie des Gutachtens nicht mit, auf welche in dem abgelehnten Antrag verwiesen worden war.

Eine sachgerechte Auslegung des zurückweisenden Beschlusses ergibt im Übrigen, dass das Landgericht die Ablehnung im Ergebnis rechtsfehlerfrei auch darauf gestützt hat, dass die behaupteten Tatsachen - Vorliegen eines Borderline-Syndroms bei der Geschädigten zur Zeit der erstmaligen Aufdeckung der verfahrensgegenständlichen Taten und ihrer polizeilichen Vernehmungen sowie allgemeiner Symptomcharakter plötzlicher Kontaktabbrüche für eine Borderline-Symptomatik - für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung waren. Selbst wenn es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nur um einen Beweisermittlungsantrag handelte, war die Ablehnung daher nicht fehlerhaft. Das Landgericht hätte, selbst wenn bei der Nebenklägerin eine Borderline-Symptomatik in den Jahren 2003/2004 festgestellt worden wäre, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ersichtlich nicht anders als geschehen beurteilt.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 830

Bearbeiter: Ulf Buermeyer