HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 688
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 321/06, Beschluss v. 07.09.2006, HRRS 2006 Nr. 688
Der Antrag der Nebenklägerin B. vom 7. Juni 2006 ist gegenstandslos.
Der Antrag der Nebenklägerin B., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt N. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 688
Bearbeiter: Ulf Buermeyer