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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 903

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 300/06, Beschluss v. 27.09.2006, HRRS 2006 Nr. 903


BGH 2 StR 300/06 - Beschluss vom 27. September 2006 (LG Bonn)

Unbegründete Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 43 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da die Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen ist (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 und 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 903

Bearbeiter: Ulf Buermeyer