HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 903
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 300/06, Beschluss v. 27.09.2006, HRRS 2006 Nr. 903
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da die Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen ist (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 und 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 903
Bearbeiter: Ulf Buermeyer