HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 822
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 278/06, Beschluss v. 27.09.2006, HRRS 2006 Nr. 822
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. März 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in den Niederlanden in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4 StGB ist in Fällen der versuchten Geiselnahme jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - keine gewisse Stabilisierung der Bemächtigungslage eingetreten ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 822
Bearbeiter: Ulf Buermeyer