HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 677
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 235/06, Beschluss v. 26.07.2006, HRRS 2006 Nr. 677
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. März 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Bundesanwaltschaft in der Zuschrift an den Senat im Hinblick auf die Überprüfung der Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vertretene Rechtsansicht nicht zutreffend ist; sie wird auch von der ständigen Rechtsprechung des Senats und der in der Zuschrift zitierten Fundstelle nicht getragen. Es kommt hierauf jedoch nicht an, weil auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine ausdrückliche Prüfung und Erörterung der Voraussetzungen einer Unterbringung nicht nahe lag.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 677
Bearbeiter: Ulf Buermeyer