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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 676

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 231/06, Urteil v. 30.08.2006, HRRS 2006 Nr. 676


BGH 2 StR 231/06 - Urteil vom 30. August 2006 (LG Aachen)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Härteausgleich).

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. August 2005 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in neun Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 (Ks 111 Js 307/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird die Gebühr für das erste Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt. Von den Kosten und den dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen des ersten Revisionsverfahrens trägt die Staatskasse ein Drittel.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Durchgang wegen Betruges in neun Fällen, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und Hehlerei unter "Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 - Ks 111 Js 307/99" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in einem Fall statt einer Beihilfe zum vollendeten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung nur einer Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist, die für einen anderen Fall verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (2 StR 84/04).

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten entsprechend dem geänderten Schuldspruch unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 (Ks 111 Js 307/99), dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bergheim vom 4. März 2004 (43 Ds 27 Js 788/03) und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27. Oktober 2004 (581 Cs 113 Js 991/04) unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 5. August 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat die aufgehobene Einzelstrafe von neun auf drei Monate reduziert und aus Freiheitsstrafen von nunmehr zwei Jahren (Landgericht Düsseldorf), einmal zehn Monaten, neunmal neun Monaten, zweimal acht Monaten, zweimal sieben Monaten und einmal drei Monaten unter weiterer Einbeziehung von Geldstrafen von 120, 35, 50, 60 und 45 Tagessätzen (Amtsgerichte Bergheim und Köln) gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt. Ausschlaggebend für die äußerst straffe Strafzusammenziehung war eine nach Erlass des ersten Urteils bei dem Angeklagten diagnostizierte schwere Krebserkrankung, die lange Verfahrensdauer - Tatzeitraum war das Jahr 1998 - sowie eine von der Staatsanwaltschaft zu vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Die Staatsanwaltschaft hatte nach Einlegung der Revision gegen das Ersturteil vom 13. November 2002 die Akten bis zur Übersendung an den Bundesgerichtshof für ca. ein Jahr unbearbeitet in ihrem Geschäftsbereich liegen gelassen. Ohne diese rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wäre nach Ansicht der Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten tat- und schuldangemessen gewesen.

Darüber hinaus hat das Landgericht dem Angeklagten einen Härteausgleich im Hinblick auf zwei gegen ihn im Jahre 2002 bzw. 2003 verhängte und bereits vollstreckte Geldstrafen von 90 bzw. 180 Tagessätzen zu jeweils 35 € zugebilligt sowie ihm zugute gehalten, dass die zunächst zur Bewährung ausgesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf bereits im Februar 2002, also noch vor dem Ersturteil, hätte erlassen werden können, wäre nicht deren Einbeziehung in vorliegender Sache erfolgt.

II.

Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft.

1. Zunächst durfte die Strafkammer die gegen den Angeklagten mit Erkenntnissen vom 4. März und 27. Oktober 2004 verhängten Geldstrafen nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Straftaten wurden im Jahre 2003 und damit zeitlich nach dem zäsurbildenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 begangen. Damit standen sie für eine Gesamtstrafenbildung in dieser Sache nicht zur Verfügung. Der Senat hat deshalb das Urteil entsprechend geändert und die Einbeziehung entfallen lassen, so dass es - was die Geldstrafen anbelangt - bei dem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 5. August 2005 sein Bewenden hat.

2. Aus denselben Erwägungen war es rechtsfehlerhaft, für die bereits vollstreckten Geldstrafen aus den Erkenntnissen der Jahre 2002 und 2003 einen Härteausgleich zu gewähren. Die zugrunde liegenden Straftaten datieren aus den Jahren 2001 und 2002. Sie liegen damit zeitlich ebenfalls nach Erlass des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000.

3. Ein weiterer Strafzumessungsfehler liegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - darin, dass die Strafkammer ihren Überlegungen eine falsche Berechnung der Dauer der Bewährungszeit aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf zugrunde gelegt hat. Die Bewährungszeit war nicht im Februar 2002, sondern erst im Februar 2003 und damit nach dem Ersturteil in dieser Sache vom 13. November 2002 abgelaufen. Ein Erlass der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vor dem in dieser Sache ergangenen Ersturteil war somit aus Rechtsgründen nicht möglich.

III.

Der Senat setzt - nach Herausnahme der Geldstrafen - die Gesamtfreiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren und einem Monat fest. Der Strafkammer stand, nachdem nur der Angeklagte gegen das Ersturteil Revision eingelegt hatte, ein Strafrahmen zwischen zwei Jahren ein Monat und zwei Jahren sechs Monaten zur Verfügung. Die nach Erlass dieses Urteils aufgetretene Krebserkrankung des Angeklagten und die von der Staatsanwaltschaft im ersten Revisionsverfahren zu vertretende Verfahrensverzögerung um ca. ein Jahr rechtfertigen eine deutliche Reduzierung der ursprünglich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass die Strafkammer - hätte sie nicht rechtsfehlerhaft einen Härteausgleich gewährt und hätte sie ihren Überlegungen eine zutreffende Berechnung der Bewährungszeit zugrunde gelegt - auch ohne die fälschlich einbezogenen Geldstrafen eine knapp über dem gesetzlich Möglichen liegende Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Allerdings würde im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung zu erneuter Gesamtstrafenbildung der dann neu zur Entscheidung berufene Tatrichter die vom Angeklagten nicht zu vertretende weitere Verfahrensverzögerung durch das zweite Revisionsverfahren von über einem Jahr zu berücksichtigen haben. Die aufgezeigten Strafzumessungsfehler zugunsten des Angeklagten würden somit letztlich durch eine weitere Verfahrensverzögerung kompensiert, so dass es hier zur Verfahrensbeschleunigung und aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten war, bereits in der Revisionsinstanz auf die gesetzliche Mindeststrafe zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 676

Bearbeiter: Ulf Buermeyer