HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 587
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 226/06, Beschluss v. 12.07.2006, HRRS 2006 Nr. 587
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in diesem Verfahren in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 587
Bearbeiter: Ulf Buermeyer