HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 671
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 210/06, Beschluss v. 19.07.2006, HRRS 2006 Nr. 671
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2005 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und das sichergestellte Tatmesser eingezogen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Maßregel hat keinen Bestand.
Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist das Vorliegen eines länger dauernden Zustands, der auf einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2005 - 2 StR 335/05).
Vorliegend mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangsmerkmal erfüllt sein soll. Die Urteilsgründe teilen Bewertungen des Sachverständigen mit, ohne dass klar wird, welche dem § 20 StGB unterfallende Störung letztlich vorliegen soll. Nach dessen Ausführungen war "die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auf Grund einer krankhaften Persönlichkeitsstörung, die immer wieder besonders von Impulsdurchbrüchen gekennzeichnet ist und auf die der genossene Alkohol und das eingenommene Kokain katalysierend wirkten, beeinträchtigt und die Schuldfähigkeit des Angeklagten hieraus folgend im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert" (UA S. 15). Der Tatrichter gibt weiter an, der Sachverständige habe beim Angeklagten auf Grund seiner Exploration eine Persönlichkeitsstörung positiv festgestellt und den Angeklagten "im Rahmen seiner Gesamtwürdigung als krank und gefährlich beurteilt" (UA S. 22).
Diese Hinweise belegen weder das Vorliegen einer zur erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit führenden Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB noch das Vorliegen eines Zustands, der Grundlage einer Unterbringung nach § 63 StGB sein könnte (vgl. Senatsbeschluss aaO m.w.N.).
Die Diagnose "Persönlichkeitsstörung" lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 4. Januar 2005 - 4 StR 529/04 m.w.N.). Für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diagnose einer "Persönlichkeitsstörung" stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf Grund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist deshalb maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH aaO). Diesen an die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu stellenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der Maßregelausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil sich möglicherweise noch Feststellungen treffen lassen, die die Maßregelanordnung tragen können.
Bei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für den Strafausspruch, da durch die Annahme des § 21 StGB der Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert ist (vgl. hierzu u. a. BGH StraFo 2006, 295, 296).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 671
Bearbeiter: Ulf Buermeyer