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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 77

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 433/05, Beschluss v. 19.01.2006, HRRS 2006 Nr. 77


BGH 2 ARs 433/05 / 2 AR 229/05 - Beschluss vom 19. Januar 2006

Beschwerde gegen einen Beschluss (des Oberlandesgerichts; des Bundesgerichtshofs).

§ 304 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Gründe

Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegenvorstellung gegen den vorgenannten Senatsbeschluss zu sehen ist, wird diese zurückgewiesen. Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar, weshalb es dem Senat grundsätzlich verwehrt ist, diese Entscheidungen nachzuprüfen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts war angesichts von deren Unanfechtbarkeit für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 77

Bearbeiter: Ulf Buermeyer