HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 76
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 549/05, Beschluss v. 21.12.2005, HRRS 2006 Nr. 76
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Rechtsfolgenausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 76
Bearbeiter: Ulf Buermeyer