HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 457
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 187/05, Beschluss v. 20.05.2005, HRRS 2005 Nr. 457
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt Dr. K. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist gegenstandslos. Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 140 Rdn. 7 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 457
Bearbeiter: Ulf Buermeyer