HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 456
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 165/05, Beschluss v. 11.05.2005, HRRS 2005 Nr. 456
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGHSt 45, 211, 213).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 456
Bearbeiter: Ulf Buermeyer