HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 480
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 137/05, Beschluss v. 20.05.2005, HRRS 2005 Nr. 480
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache im Untersuchungsgefängnis Madrid III (Spanien) erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, wovon der Tatrichter rechtsfehlerfrei in den Urteilsgründen (UA S. 33) ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 480
Bearbeiter: Ulf Buermeyer