HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 387
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 72/04, Beschluss v. 31.03.2004, HRRS 2004 Nr. 387
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die hier eher fernliegende Annahme der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Angeklagte nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 387
Bearbeiter: Ulf Buermeyer