HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 476
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 69/04, Beschluss v. 16.04.2004, HRRS 2004 Nr. 476
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat zumindest mit der in dem "Probeschuß" enthaltenen Heroinmenge im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handel getrieben.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 476
Bearbeiter: Ulf Buermeyer