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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 476

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 69/04, Beschluss v. 16.04.2004, HRRS 2004 Nr. 476


BGH 2 StR 69/04 - Beschluss vom 16. April 2004 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich

Der Angeklagte hat zumindest mit der in dem "Probeschuß" enthaltenen Heroinmenge im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handel getrieben.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 476

Bearbeiter: Ulf Buermeyer