HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 474
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 55/04, Beschluss v. 07.04.2004, HRRS 2004 Nr. 474
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB ("eine Therapie erscheint auch nicht als von vornherein aussichtslos") einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, denn "er hat jedenfalls verbal einen Therapiewillen bekundet" (UA S. 42).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 474
Bearbeiter: Ulf Buermeyer