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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 92

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 490/04, Beschluss v. 03.12.2004, HRRS 2005 Nr. 92


BGH 2 StR 490/04 - Beschluss vom 3. Dezember 2004 (LG Erfurt)

Gesamtstrafenbildung (Begründungsanforderungen bei sehr starker Erhöhung der Einsatzstrafe); Urteilsaufhebung zur Nachholung der Festsetzung von Einzelstrafen.

§ 46 StGB; § 54 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juli 2004 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch hinsichtlich der Taten Nr. 37 bis 39 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 63 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).

Dieser liegen Einzelstrafen für 63 Taten zugrunde, die das Landgericht zwischen sechs Monaten und einem Jahr und zehn Monaten bemessen hat. Eine so starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf sieben Jahre und vier Monaten erfordert eine eingehende Begründung. Dem werden die formelhaften Ausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht.

2. Die Urteilsgründe enthalten zudem keine Einzelstrafen für die Taten Nr. 37 bis 39 (UA S. 12/13; 74). Der neue Tatrichter wird die Festsetzung dieser Einzelstrafen nachzuholen haben. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 92

Bearbeiter: Ulf Buermeyer