HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 13
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 443/04, Beschluss v. 19.11.2004, HRRS 2005 Nr. 13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe (sechs Monate) auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 13
Bearbeiter: Ulf Buermeyer