HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 472
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 40/04, Beschluss v. 28.04.2004, HRRS 2004 Nr. 472
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. August 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu den Seiten 35 ff. der Revisionsbegründung des Angeklagten K. zu bemerken:
Zwar gilt § 136 a StPO nicht nur für die Vernehmung eines Beschuldigten, sondern auch für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (§ 69 Abs. 3, § 70, § 163 a Abs. 5 StPO). Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 a StPO genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision schon den Inhalt der Aussagen, die mit verbotenen Vernehmungsmethoden erlangt worden sein sollen, nicht näher mitteilt. Im übrigen ist sie auch unbegründet. Weder das Revisionsvorbringen noch der durch die Sachrüge zugängliche Urteilsinhalt ergeben einen Verstoß gegen § 136 a StPO. Ein solcher Verstoß ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in reinen Vermutungen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 472
Bearbeiter: Ulf Buermeyer