HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 621
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 36/04, Beschluss v. 09.07.2004, HRRS 2004 Nr. 621
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. März 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Urteilsgründe auch nicht besorgen lassen, daß die Strafkammer die im einzelnen festgestellte polizeiliche Überwachung der Tat bei der Strafzumessung außer acht gelassen haben könnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 621
Bearbeiter: Ulf Buermeyer