HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 556
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 159/04, Beschluss v. 26.05.2004, HRRS 2004 Nr. 556
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Landgericht verwendete Formulierung, eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB sei nicht von vornherein aussichtslos, läßt hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht besorgen, daß der Tatrichter der Prüfung einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat (vgl. BVerfGE 91, 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 556
Bearbeiter: Ulf Buermeyer