HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 555
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 144/04, Beschluss v. 21.05.2004, HRRS 2004 Nr. 555
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 2. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 555
Bearbeiter: Ulf Buermeyer