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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 487

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 143/04, Beschluss v. 07.05.2004, HRRS 2004 Nr. 487


BGH 2 StR 143/04 - Beschluss vom 7. Mai 2004 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 487

Bearbeiter: Ulf Buermeyer