HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1336
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 182/25, Beschluss v. 05.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1336
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2024 wird, soweit es ihn betrifft,
a) das Verfahren hinsichtlich Fall II.4. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis) und Fall II.11. der Urteilsgründe (Geldwäsche) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in sieben Fällen tateinheitlich mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis, bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,
c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehung. Die bezüglich der Einziehung angefallene Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Von den entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und Kosten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in sieben Fällen, bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 € sowie die erweiterte Einziehung von Bargeld in Höhe von 62.215 € angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, führt nach einer Verfahrensteileinstellung (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. In Fall II.4. und Fall II.11. der Urteilsgründe stellt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in Bezug auf den Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG (hier Fall II.20. und Fall II.22. der Urteilsgründe) keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht; denn das ist stets Voraussetzung dieses Qualifikationstatbestandes. Anders als bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (s. § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG) gibt es keine Deliktsschärfung, die bereits beim bloßen bandenmäßigen Handeln erfüllt ist und daher eine Abgrenzung durch die Nennung der Menge erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 3 StR 402/24 Rn. 2 mwN).
Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der Einzelstrafen in Fall II.4. und Fall II.11. der Urteilsgründe unberührt. Angesichts der 21 verbleibenden Einzelstrafen und deren Höhe (u.a. der Einsatzstrafe von sechs Jahren und Freiheitsstrafen von fünf Jahren sechs Monaten in acht weiteren Fällen) liegt es auf der Hand, dass das Landgericht auch ohne die entfallenden Einzelstrafen von zehn Monaten und vier Jahren nicht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Die Einziehungsentscheidung hat nicht in vollem Umfang Bestand. Zwar tragen die Urteilsgründe die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 €, nachdem die Strafkammer von der Einziehung des restlichen Betrags gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen hat (UA S. 105). Auch die erweiterte Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargelds im Nennwert von 62.215 € gemäß § 73a Abs. 1 StGB hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler angeordnet, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel - der Angeklagte erzielte aus dem Drogenhandel als seiner Haupteinnahmequelle einen Umsatz von 20.000 bis 30.000 € wöchentlich (UA S. 109) - ausgeschlossen war.
Die Einziehung des Bargelds von 62.215 € ist jedoch auf den nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB eingezogenen Wert der Taterträge anzurechnen. Denn der Umstand, dass das Landgericht die 62.215 € keiner konkreten Tat zuordnen konnte, bedingt, dass das Geld auch aus den abgeurteilten Taten stammen könnte. Da der gleiche Vermögensvorteil nur einmal eingezogen werden darf, ist in solchen Konstellationen durch eine Minderung des nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB einzuziehenden Wertes sicherzustellen, dass es nicht zu einer doppelten Abschöpfung kommt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. April 2025 - 3 StR 576/24 Rn. 12 mN). Der Senat lässt deshalb als Folge der Anrechnung die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 € nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Die erweiterte Einziehung des Bargeldes bleibt in voller Höhe bestehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1336
Bearbeiter: Christoph Henckel