HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1087
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 275/23, Beschluss v. 28.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1087
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen wird der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 (1 StR 51/22) dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen, davon in vier Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen in Tateinheit mit Betrug, schuldig ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1087
Bearbeiter: Christoph Henckel