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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 384

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 266/23, Beschluss v. 23.01.2024, HRRS 2024 Nr. 384


BGH 1 StR 266/23 - Beschluss vom 23. Januar 2024 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 2022 wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit fünf weiteren Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit Bedrohung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit fünf tatmehrheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, in Tatmehrheit mit Bedrohung eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte im Fall C.II.5. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, weil er unter anderem die Geschädigte als „Hure“ und „Schlampe“ bezeichnete, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines Strafantrags (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ausgehend von der festgestellten Tatbegehung am 15. August 2020 hat die Geschädigte den Strafantrag vom 18. November 2020 (SA S. 35) außerhalb der Antragsfrist des § 77b Abs. 1 und 2 StGB gestellt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und fasst ihn insgesamt neu.

2. Von dieser Änderung wird der Strafausspruch nicht berührt. Mit Blick auf die Vielzahl der - überwiegend deutlich gravierenderen - Taten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die zu Fall C.II.5. der Urteilsgründe fehlerhaft ausgesprochene Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung die Einheitsjugendstrafe milder bemessen hätte.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 384

Bearbeiter: Christoph Henckel