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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1061

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 162/23, Beschluss v. 11.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1061


BGH 1 StR 162/23 - Beschluss vom 11. Juli 2023 (LG Ulm)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19. Dezember 2022 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die von dem gewählten Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Pflichtverteidiger die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist beantragt, unter anderem zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Heilung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 - 6 StR 28/22 Rn. 2 und vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 mwN). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, stellt allein der Umstand, dass - wie hier - bei einem mehrfach verteidigten Angeklagten die von einem Verteidiger zulässig erhobene Revision (§ 344 Abs. 1, § 345 Abs. 1 StPO) nach Ablauf der Frist von einem weiteren Verteidiger um neue, bisher nicht erhobene Verfahrensrügen ergänzt werden soll, keinen solchen Ausnahmefall dar.

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Den als solche auszulegenden Verfahrensbeschwerden, soweit sie fristgerecht erhoben worden sind, bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1061

Bearbeiter: Christoph Henckel