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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 256

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 384/22, Beschluss v. 11.01.2023, HRRS 2023 Nr. 256


BGH 1 StR 384/22 - Beschluss vom 11. Januar 2023 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juni 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Taten B. II. 2., 3. der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil

aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung, wegen Diebstahls, wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen und wegen Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, verurteilt ist;

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung in Tatmehrheit mit Diebstahl sowie Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in vier weiteren Fällen und Beleidigung in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen,“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den von dem Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen gemäß B. II. 2., 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit stand die ausreichende Bestimmtheit der Weisungen in Frage.

2. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die betroffenen Taten festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten zur Folge. Sie zieht zudem die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 256

Bearbeiter: Christoph Henckel