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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 775

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 257/22, Beschluss v. 03.04.2024, HRRS 2024 Nr. 775


BGH 1 StR 257/22 - Beschluss vom 3. April 2024 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2022, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass hinsichtlich der verhängten Gesamtstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Monate als vollstreckt gelten.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr war anzuordnen, dass zwei Monate der gegen den mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2022, Az. 608 KLs 5/21, vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschonten Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 775

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede