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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 241

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 201/22, Beschluss v. 24.01.2023, HRRS 2023 Nr. 241


BGH 1 StR 201/22 - Beschluss vom 24. Januar 2023 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Revision zutreffend beanstandet, das Landgericht habe entgegen seinen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung die Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung für alle - nach den Urteilsfeststellungen nicht bekannten - Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft unter Hinzurechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ermittelt, wirkt sich dies nachfolgend nicht aus. Die daraus folgende Erhöhung sowohl des Beitragsschadens als auch des Hochrechnungsfaktors lässt in Anbetracht des nur geringfügigen Multiplikators (0,25 % im Tatzeitraum), der allein den Arbeitnehmerbeitrag betrifft, den für die Taten nach § 266a StGB zu bestimmenden Schuldumfang regelmäßig unberührt. So verhält es sich hier. Der Senat kann ausschließen, dass die erkannten Einzelstrafen darauf beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 241

Bearbeiter: Christoph Henckel