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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 472

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 366/21, Urteil v. 22.03.2022, HRRS 2022 Nr. 472


BGH 1 StR 366/21 - Urteil vom 22. März 2022 (LG Baden-Baden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2021 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben vom 14. Januar 2022 wird insoweit Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 472

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede