HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 472
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 366/21, Urteil v. 22.03.2022, HRRS 2022 Nr. 472
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2021 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben vom 14. Januar 2022 wird insoweit Bezug genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 472
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede