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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 974

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 208/21, Beschluss v. 14.07.2021, HRRS 2021 Nr. 974


BGH 1 StR 208/21 - Beschluss vom 14. Juli 2021 (LG Waldshut-Tiengen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auch angesichts des eher geringen Gewichts der Anlasstat ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) im Hinblick auf die zu erwartende Dauer der Behandlung des Beschuldigten im Maßregelvollzug von etwa sechs Monaten (UA S. 37) noch verhältnismäßig.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 974

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede