HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 974
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 208/21, Beschluss v. 14.07.2021, HRRS 2021 Nr. 974
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auch angesichts des eher geringen Gewichts der Anlasstat ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) im Hinblick auf die zu erwartende Dauer der Behandlung des Beschuldigten im Maßregelvollzug von etwa sechs Monaten (UA S. 37) noch verhältnismäßig.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 974
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede