HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 627
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 83/20, Beschluss v. 20.04.2023, HRRS 2023 Nr. 627
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als vollstreckt erklärt wurden. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben.
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20).
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Die im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt betreffende Revision der Mitangeklagten V. blieb - entsprechend dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag nach Teilbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO - im Ergebnis ohne Erfolg.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 627
Bearbeiter: Christoph Henckel