HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 264
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 404/20, Beschluss v. 12.01.2021, HRRS 2021 Nr. 264
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte im Zeitraum vom 8. Februar 2019 bis zum 28. November 2019 in 15 Fällen unversteuerte Zigaretten von Polen nach Deutschland; weder waren die Zigaretten mit Steuerzeichen versehen noch gab der Angeklagte Tabaksteuererklärungen ab. Dadurch hinterzog er Tabaksteuer in Höhe von insgesamt rund 660.000 €. Am 11. Juni 2019, rechtskräftig seit 17. Juli 2019, verurteilte ein polnisches Bezirksgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100 Zloty. Das Landgericht hat die Gesamtstrafe aus der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und weiteren Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr sechs Monaten gebildet. Dabei hat es dem Angeklagten einen Härteausgleich dafür gewährt, dass es die polnische Verurteilung nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen konnte. Diesen Ausgleich hat das Landgericht nicht beziffert.
2. Durch das Unterbleiben einer konkreten Bestimmung des Nachteilsausgleichs ist der Angeklagte nicht beschwert. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist die fehlende Möglichkeit, eine Gesamtstrafe mit einer durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängten Strafe zu bilden, zwar grundsätzlich durch eine Bezifferung dieses Nachteils auszugleichen (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20 Rn. 18 ff. mwN). Dies war indes hier nicht geboten, da der Angeklagte in der vorliegenden Gesamtstrafenkonstellation von vornherein durch den Ausschluss einer Einbeziehung nicht benachteiligt ist:
a) Bei allein aus inländischen Strafen zu bildenden Gesamtstrafen ist ein Angeklagter durch die unterbliebene Einbeziehung einer anderen Strafe nicht beschwert, wenn diese aufgrund ihrer Zäsurwirkung die Festsetzung zweier Gesamtstrafen erfordert und sich hieraus für den Angeklagten eine höhere Gesamtsanktion ergeben hätte (BGH, Beschlüsse vom 14. März 2017 - 4 StR 599/16; vom 21. Januar 2014 - 5 StR 439/13 Rn. 2; vom 2. Juni 2010 - 5 StR 198/10 unter 2.; vom 25. November 2009 - 2 StR 465/09 und vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06 Rn. 4; Urteile vom 12. Februar 1992 - 3 StR 515/91 Rn. 3 f., BGHR StGB § 55 Abs. 1 Beschwer 2 und vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18 Rn. 47). Nichts anderes kann gelten, wenn eine ausländische Strafe (fiktiv) ein solches Gesamtstrafübel bewirkt hätte. Denn durch das Erfordernis eines zu beziffernden Nachteilsausgleichs soll ein Angeklagter, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt ist, nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorteilt werden. Bei der hier vorliegenden Konstellation wäre ein Nachteilsausgleich eine nicht sachgerechte Bevorzugung des Angeklagten, weil er sich besser stellen würde, als wenn die Geldstrafe vor einem deutschen Gericht verhängt worden wäre.
b) Die polnische Geldstrafe vom 11. Juni 2019 wäre eine solche Zäsur. Damit wären fiktiv aus dieser Geldstrafe und aus den für die Taten 1 bis 9 verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und sieben Monaten sowie aus den Einzelstrafen für die Taten 10 bis 15 eine weitere von wenigstens zwei Jahren und einem Monat zu bilden gewesen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dieses Gesamtstrafübel von drei Jahren und acht Monaten würde die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren übersteigen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 264
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 119
Bearbeiter: Christoph Henckel