HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 758
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 33/20, Urteil v. 12.05.2020, HRRS 2020 Nr. 758
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 758
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede