HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 753
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 108/20, Beschluss v. 28.05.2020, HRRS 2020 Nr. 753
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. November 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die hierdurch entstandenen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gemäß § 27 Abs. 1 StPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch, wenn die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen wird, das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Ablehnungsgesuch selbst dann noch von dem nach § 27 StPO zuständigen beschließenden Gericht als unzulässig verworfen werden, wenn das Ablehnungsgesuch von der erkennenden Strafkammer als zulässig angesehen und in das Zwischenverfahren übergeleitet worden ist, sofern die Voraussetzungen dazu gegeben sind (BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 337). Wurde demnach nicht nach § 26a StPO verfahren, entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht in der nach § 27 StPO vorgesehenen Besetzung (LR-StPO/Siolek, 27. Aufl., § 27 Rn. 41; KMR-StPO/Bockemühl, 83. EL, § 27 Rn. 14), gleichviel, ob die Anwendung von § 26a StPO unzulässig war oder übersehen wurde (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 27 Rn. 2). Aus dem von der Revision angeführten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 u.a.) zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26a StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. dort Rn. 55).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 753
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 620
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede