HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 22
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 559/19, Beschluss v. 04.11.2020, HRRS 2021 Nr. 22
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. Oktober 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senatsbeschluss verletzt nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (§ 356a StPO). Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör verletzt.
Der Verurteilte lässt zur Begründung seiner Anhörungsrüge vorbringen, der Senat habe das landgerichtliche Urteil unrichtig und gegen seinen Wortlaut ausgelegt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit er dabei Formulierungen aus dem landgerichtlichen Urteil zitiert, sind diese Textstellen nicht geeignet, die dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmende Feststellung des Landgerichts, dass Bauunternehmerleistungen von Seiten der E. nicht zu erbringen waren und auch nicht erbracht wurden (vgl. insoweit neben UA S. 12 f. auch UA S. 56 f., sowie die Rückflüsse der auf die [Schein-]Rechnungen erbrachten Zahlungen), in Frage zu stellen. Bei den mit der Anhörungsrüge aufgegriffenen Formulierungen des Landgerichts handelt es sich um bloße sprachliche Ungenauigkeiten, die - wie sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe hinreichend klar ergibt - ein dem des Senats abweichendes Verständnis nicht nahelegen. Teilweise sind die angesprochenen ungenauen Formulierungen zudem erkennbar der rechtlichen Fehlvorstellung des Landgerichts über die Voraussetzungen der umsatzsteuermindernden Geltendmachung von Vorsteuern geschuldet (vgl. Senatsbeschluss Rn. 17 ff.); so ist beispielsweise, soweit im landgerichtlichen Urteil von „leistungsunterlegten“ Rechnungen die Rede ist, offensichtlich gemeint, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen überhaupt (nicht aber durch die E., wie sich insbesondere auch aus UA S. 56 f. ergibt) erbracht wurden. Auch dem Verurteilten und der Verteidigung musste sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ein entsprechendes Verständnis des landgerichtlichen Urteils aufdrängen. Der Verurteilte setzt damit lediglich dem naheliegenden Verständnis des Senats eine andere, ihm günstigere Auslegung der Urteilsgründe entgegen. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Im Übrigen hätte der Senat auch in Kenntnis des Vorbringens des Verurteilten in der Anhörungsrüge (Schriftsätze vom 1. Oktober 2020 und vom 29. Oktober 2020) keine andere Entscheidung getroffen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 22
Bearbeiter: Christoph Henckel