HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1295
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 516/19, Urteil v. 15.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1295
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2019 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden vom 23. April 2020).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1295
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede