HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 763
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 464/19, Beschluss v. 28.05.2020, HRRS 2020 Nr. 763
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 12. April 2019 wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Während des Verfahrens über seine Revision ist der Angeklagte am 20. März 2020 verstorben.
1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 2 und vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98 Rn. 2, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 3 mwN und vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).
So liegt es hier. Die Verurteilung des Angeklagten hätte Bestand gehabt, wenn er nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils auf die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 763
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede