HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1327
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 4/19, Urteil v. 27.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1327
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2018 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben des Senats vom 15. April 2020 wird Bezug genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1327
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede