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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1327

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 4/19, Urteil v. 27.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1327


BGH 1 StR 4/19 - Urteil vom 27. Oktober 2020 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2018 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben des Senats vom 15. April 2020 wird Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1327

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede