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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 339

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 6/18, Beschluss v. 21.02.2018, HRRS 2018 Nr. 339


BGH 1 StR 6/18 - Beschluss vom 21. Februar 2018 (LG Karlsruhe)

Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig.

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18. September 2017, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Mai 2017 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 18. September 2017 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil Revisionsanträge nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden seien. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 5. Oktober 2017, mit dem er die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Das Schreiben ist zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist auszulegen, weil der Angeklagte geltend macht, er habe seinen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragt und wisse nicht, warum dieser gegebenenfalls die Frist habe verstreichen lassen.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung der Begründung der Revision nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde. Eine Revisionsbegründung ist auch danach nicht eingegangen, so dass auch eine Wiedereinsetzung in diese Antragsfrist nicht in Betracht kommt.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber unbegründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung genügte nicht. Vielmehr hätte es innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO einer gesonderten Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers oder einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle bedurft (§ 345 Abs. 2 StPO). Diese Frist begann mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 26. Juni 2017 (Bd. II Bl. 513 d.A.) und endete am 26. Juli 2017.

3. Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (§ 473 Abs. 7 StPO) bleibt und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz auslöst, ist eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 194/06).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 339

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner