HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 548
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 592/18, Beschluss v. 27.02.2019, HRRS 2019 Nr. 548
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anlasstaten erscheinen als nicht auffällig schwerwiegend. Dies wird bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin erforderlich und verhältnismäßig (§ 62 StGB) ist, mit in den Blick zu nehmen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 548
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede