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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 548

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 592/18, Beschluss v. 27.02.2019, HRRS 2019 Nr. 548


BGH 1 StR 592/18 - Beschluss vom 27. Februar 2019 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Anlasstaten erscheinen als nicht auffällig schwerwiegend. Dies wird bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin erforderlich und verhältnismäßig (§ 62 StGB) ist, mit in den Blick zu nehmen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 548

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede