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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 979

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 363/18, Beschluss v. 18.08.2021, HRRS 2021 Nr. 979


BGH 1 StR 363/18 - Beschluss vom 18. August 2021

Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren gegen eine Wertersatzeinziehung.

§ 33 Abs. 1 RVG; § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB

Entscheidungstenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten W. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 516.478,15 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20).

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten W. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 516.478,15 € im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 979

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede