HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 718
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 210/18, Beschluss v. 05.07.2018, HRRS 2018 Nr. 718
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Strafkammer das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der beiden Subunternehmer angenommen hat, kann dahinstehen, ob der Angeklagte sich durch Nichtzahlung der Werkleistungen eine fortlaufende Einnahmequelle im Sinne einer Gewerbsmäßigkeit verschafft hat.
Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 718
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner