HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 540
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 576/17, Beschluss v. 26.04.2018, HRRS 2018 Nr. 540
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 7. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die von Rechtsanwalt M. vorgetragene Aufklärungsrüge mit der Angriffsrichtung erhoben wird, dass das Gericht es unterlassen habe, den Angeklagten zur Erstellung eines Fragenkatalogs aufzufordern, anhand dessen die VP durch die Beamten zu vernehmen gewesen wäre, erweist sich die Rüge schon deshalb als unzulässig, da die Revision diesbezüglich weder konkrete Fragen noch zu erwartende Antworten benennt.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 540
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede