HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 74
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 519/17, Beschluss v. 23.11.2017, HRRS 2018 Nr. 74
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin R. sowie der Nebenklägerin B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die im Fall C.I.2.b. der Urteilsgründe unterbliebene Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB) den Angeklagten nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 74
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner